Gemeinschaftskonto
Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein Konto bei einem Kreditinstitut, dass von mehreren Personen gemeinsam geführt wird. Bei einem Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus dem Konto. Das heißt, für jeden einzelnen Inhaber Haftung bis zur vollen Höhe. Als Kontoinhaber können dabei sowohl natürliche wie auch juristische Personen fungieren. Es werden zwei verschiedene Arten von Gemeinschaftskonten unterschieden. Dies sind die sogenannten Und-Konten und Oder-Konten.
Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber unabhängig voneinander verfügungsberechtigt. Das heißt, jeder Inhaber darf für sich alleine über das gesamte Guthaben bzw. über einen eingerichteten Kontokorrentkredit verfügen. In diesem Fall erhält jeder Kontoinhaber eine eigenständige Bankkarte mit uneingeschränkter Zahlungsfunktion. Zudem kann auch jeder Kontoinhaber das Konto abtreten oder verpfänden. Beim Und-Konto können die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen. Diese Vereinbarung kann entweder von den Inhabern des Kontos geschlossen werden oder sie kann auch gesetzlich verfügt sein, wie zum Beispiel bei juristischen Personen einer Gesellschaft. Für diese Konten können keine Bankkarten mit Zahlungsfunktion ausgestellt werden, da Abhebungen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Im privaten Bereich sind Und-Konten eher selten, da sie eigentlich dem Sinn eines Gemeinschaftskontos entsprechen. Es