Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland zum 01. Januar 2009 eingeführt und wird für alle Kapitalerträge berechnet. Dazu zählen unter anderem Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Die Abgeltungssteuer hat die bis dahin geltende Kapitalertragssteuer abgelöst. Der Solidaritätszuschlag sowie eine eventuelle Kirchensteuer werden auch weiterhin zusätzlich auf Kapitalerträge erhoben.
Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Die Abgeltungsteuer wird direkt von der betreffenden Bank einbehalten und an das jeweilige Finanzamt abgeführt. Erhoben wird die Abgeltungssteuer jedoch erst bei Überschreitung der jährlichen Sparerfreibeträge. Für eine alleinstehende Person beträgt dieser 801 Euro und für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag auf 1602 Euro. Allerdings werden die Freibeträge nicht automatisch durch die Bank angerechnet. Der Anleger muss diese mittels einem Freistellungsauftrag schriftlich dazu beauftragen. Dabei können mehrere Freistellungsaufträge bei unterschiedlichen Banken gestellt werden, solange der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Wurde ein Freistellungsauftrag gestellt, gilt dieser auf unbestimmte Zeit, bis durch den Anleger ein Widerruf erfolgt. Mehr zur Abgeltungsteuer beim Bundesfinanzministerium.